Über uns
Lesen Sie auf dieser Seite über die
Entstehung des Ärztenetz Dreiländereck,
werfen Sie ein Blick in unsere Satzung und
finden Sie die Kontaktdaten des Vorstands.
Vorgeschichte
Die Lörracher „Gesunde Zeiten“ 2006 gaben einer kleinen Gruppe niedergelassener Ärzte in Lörrach den letzten Anstoß zur Gründung eines Praxis-Netzwerks. Mit der Formulierung seiner wesentlichen Ziele leisteten die Arbeitsgruppen der rasch anwachsenden Gemeinschaft Interessierter bis Dezember 2006 die wichtigsten Vorarbeiten zur Gründungsversammlung. Nach Beratung mit juristischen Fachleuten und Behörden über Statuten und Finanzen wurde die Gesellschaftsform „eingetragener Verein“ gewählt. Organisationsform und Infrastruktur des Ärzte-Netzwerkes wurden diskutiert und im Konsens formuliert.
Die Gründungs-Mitgliederversammlung am 23.04.2007 beschloss die gültige Vereinssatzung, legte einen Mitgliederbeitrag fest, wählte ihren Vorstand und richtete Arbeitsgruppen ein, um eine Geschäftsordnung zu formulieren, den Verein bei allen Ärzten des Einzugsbereichs sowie der Öffentlichkeit vorzustellen, und um Kontakte zu Schwester-Organisationen herzustellen.
Im Mai 2009 sind 62 Ärztinnen und Ärzte fast aller Fachrichtungen Mitglieder im Ärztenetz Dreiländereck geworden. Bis heute leisten alle Mitglieder, auch der Vorstand, ihre gesamte Mitarbeit rein ehrenamtlich.
Vorstand des Ärztenetzes
Hier finden Sie die Namen des Vorstandes in alphabetischer Reihenfolge.
Haben Sie ein Anliegen oder ein Wunsch, dann klicken Sie einfach auf den jeweiligen Button “Mail schreiben”.
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R.M. Bieling
Ressort Finanzen
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Michael Hornemann
Ressort Nachwuchsförderung
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Alexander Mittlmeier
Ressort Netzwerk
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PD Dr. Anne Rühl
Ressort Öffentlichkeitsarbeit
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Dr. Gerhard Welzel
Ressort Verwaltung und interne Kommunikation
Satzung des Ärztenetz Dreiländereck
Unsere Satzung können Sie sich gerne herunterladen oder hier direkt lesen:
Neue Satzung des Ärztenetzes Dreiländereck (Stand 2022)
§ 1 Name und Sitz
Name: Ärztenetz Dreiländereck Sitz: Lörrach
Der Verein „Ärztenetz Dreiländereck“ ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Namenszusatz „e.V.“.
§ 2 Aufgabe und Zweck
1. Der Verein dient der Vertretung und Wahrung der Interessen der im Ärztenetz vertretenen Haus- und Fachärzte.
2. Der Verein unterstützt Maßnahmen, die die Entwicklung und Umsetzung einer optimierten fachübergreifenden kollegialen Zusammenarbeit der Vereinsmitglieder von Haus- und Fachärzten im Kreis Lörrach und grenznaher Umgebung fördern.
§ 3 Mitgliedschaft
Das Ärztenetz Dreiländereck hat
• ordentliche Mitglieder
• außerordentliche Mitglieder
1. Ordentliches Mitglied kann jede/r Ärztin/Arzt im Einzugsgebiet des Landkreises Lörrach und der Grenzregion Basel und Hüningen werden. Die Mitgliedschaft ist bei einem Mitglied des Vorstandes schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch schriftliche Mitteilung. Nur ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt.
2. Außerordentliches Mitglied kann jede natürliche Person aus dem Gesundheitssektor werden.
Außerordentliche Mitgliedschaft ist bei einem Mitglied des Vorstandes schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch schriftliche Mitteilung. In den Ruhestand gegangene Mitglieder können, auf Antrag, beitragsfreie außerordentliche Mitglieder bleiben.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss (s. Punkte 5).
Die Austrittserklärung muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen mit einer Frist von sechs Wochen zum Jahresende. Ausscheidende Mitglieder haben kein Anrecht auf Vermögen des Ärztenetzes.
4. Ein Mitglied wird ausgeschlossen, wenn es den Interessen des Ärztenetzes schadet oder es über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus trotz zweimaliger Aufforderung seiner Beitragsverpflichtung nicht nachkommt. Der Vorstand kann weitere Ausschlusskriterien im Rahmen der Geschäftsordnung festlegen.
5. Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Mitteilung der Ausschlussgründe Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Gleichzeitig kann die Schlichtungsstelle (Ombudsmann) angerufen werden. Falls es dennoch innerhalb von 6 Wochen zu keinem Einvernehmen kommt, ist der Beschluss schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben zuzusenden. Er gilt am dritten Werktag nach Absendung als zugegangen, wenn das Mitglied nicht den späteren Zugang nachweist. Von diesem Tag an bis zur nächsten Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Auf der nächsten anberaumten ordentlichen Mitgliederversammlung befindet diese über den Ausschluss.
6. Ein Mitgliedsbeitrag wird erhoben.
Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 4 Organe
Das Ärztenetz Dreiländereck hat folgende Organe:
• Vorstand
• Mitgliederversammlung
• Kassenprüfer
§ 5 Vorstand
1.Den Vorstand im Sinne von § 26 BGB bilden drei bis fünf gleichberechtigte ordentliche Mitglieder. Hierbei sollen sowohl Haus- als auch Fachärzte vertreten sein. Die Verteilung der Zuständigkeitsbereiche regeln die Vorstandsmitglieder untereinander. Die Zuständigkeiten werden in einem Geschäftsverteilungsplan festgehalten und den Mitgliedern spätestens sechs Wochen nach der Wahl durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins kenntlich gemacht. Zuständigkeitsänderungen sind jederzeit möglich und unverzüglich zu veröffentlichen. Für die Erledigung der Aufgaben können die Vorstandsmitglieder der Mitgliederversammlung die Bildung von Ausschüssen und Ausschussmitglieder vorschlagen.
2. Die Vorstandsmitglieder sind alleine vertretungsberechtigt. Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert von 1000 € werden im Innenverhältnis geregelt und sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung der Mitgliederversammlung erteilt ist.
3. Eine Person kann für einzelne Projekte oder Aufgaben ganz konkret durch den Vorstand bevollmächtigt werden.
4. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt, auf Antrag eines Mitgliedes in geheimer Wahl. Näheres regelt die Geschäfts- oder Wahlordnung.
5. Der Vorstand stimmt ab mit einfacher Mehrheit. Stimmberechtigt sind nur gewählte Vorstandsmitglieder.
6. Die Einladung zu einer Wahlversammlung muss spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich per E-Mail und durch Bekanntgabe auf der Homepage erfolgen.
7. Wenn durch vorzeitiges Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern die Anzahl unter 3 Vorstandsmitglieder absinkt, ist innert 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die eine erforderliche Neuwahl vorzunehmen hat.
8. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre, er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich.
9. Ehrenvorsitzende und Geschäftsführung haben in den Sitzungen des Vorstandes beratende Stimme.
§ 6 Aufgaben des Vorstandes
1.Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins gemäß § 2 dieser Satzung. Er gibt sich und der Mitgliederversammlung eine Geschäftsordnung.
2. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein.
3. Eine Vorstandssitzung ist von dem für diesen Bereich zuständigen Vorstandsmitglied formlos einzuberufen. Dieses Vorstandsmitglied übernimmt ebenfalls die Sitzungsleitung.
4. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für die Protokollierung der Sitzung ist der Sitzungsleiter bzw. eine hierzu bestimmte Person zuständig.
5. Der Vorstand kann Sachverständige, Ausschüsse und Arbeitskreise berufen.
4. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer benennen.
5. Der Vorstand kann Beisitzer bestimmen.
6. Der Vorstand legt den Haushaltsplan vor und schlägt die Beitragsstruktur vor.
7. Sämtliche Mittel und Aktivitäten des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke eingesetzt werden.
8. Der Vorstand kann einen Ombudsmann bestimmen.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. An der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
2. Die Mitgliederversammlung wird mindestens jährlich vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.
3. Alle zwei Jahre findet die Mitgliederversammlung als Wahlversammlung statt mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auch auf schriftlichen Wunsch unter Angabe des Zwecks und der Gründe von 25% der Mitglieder mit einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen einberufen werden.
5. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollanten zu unterzeichnen.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Wahl der Vorstandsmitglieder in getrennten, auf Antrag eines Mitglieds in geheimen Wahlgängen.
2. Vorstandsmitglieder werden gemäß der bestehenden Wahlordnung alle 2 Jahre gewählt.
3. Bestätigung des Ombudsmannes mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
4. Entgegennahme und Beratung der Rechenschaftsberichte der Vorstandsmitglieder und Entlastung des Vorstandes.
5. Entgegennahme des Finanzberichtes des Kassenwartes und der Kassenprüfer.
6. Genehmigung des Haushaltsplanes und Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages.
7. Diskussion und Beschlussfassung über berufspolitische, wirtschaftliche und medizinische Ziele des Netzes.
8. Beschlussfassung über Satzungsänderungen. Satzungsänderungen sind nur mit 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten möglich.
§ 9 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10 Auflösung
1. Der Verein besteht auch nach Ausscheiden einzelner Mitglieder fort.
2. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen Stimmen der erschienen ordentlichen Mitglieder erfolgen.
3. Für die Abwicklung der zum Zeitpunkt der Auflösung noch anstehenden Geschäfte ernennt die Mitgliederversammlung einen Liquidator.
4. Nach der Auflösung obliegt dem vertretungsberechtigten Vorstand die Abwicklung des Vereinsvermögens in entsprechender Anwendung der §§ 47 ff. BGB.
§ 11 Datenschutz
1. Die Bestimmungen des Datenschutzes sind einzuhalten.
2. Der Verein ist berechtigt, die für die Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Daten seiner Mitglieder und der für diese tätigen Personen elektronisch zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten.
3. Die Weitergabe netzinterner Daten an Dritte bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
§ 12 Haftung
1. Die Haftung des Vereins, der Vorstandsmitglieder sowie der im Rahmen der Tätigkeit des Vereins eingesetzten Erfüllungsgehilfen gegenüber Mitgliedern beschränkt sich auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen.
2. Der Verein ist gegenüber Vorstandsmitgliedern dazu verpflichtet, diese von allen gegen sie gerichteten Ansprüchen, die in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Verein stehen, freizustellen, soweit die Ansprüche nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des jeweiligen Vorstandsmitglieds beruhen.
§ 13 Salvatorische Klausel
1. Ist eine oder wird eine in dieser Satzung enthaltene Bestimmung unwirksam, so bleibt der übrige Teil der Satzung hiervon unberührt.
2. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vereins und dem von ihm verfolgten Ziel möglichst nahe kommt.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister am Amtsgericht Freiburg in Kraft.